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Mitteldeutscher Immobilienmarkt.de  (in der Folge „Maklerbörse“) ein Unternehmen der Lotus Immobilien Group ist als Makler tätig und übernimmt die Vermittlung von Kauf-, Miet-, Pacht- und Leasingverträgen (in der Folge „Hauptverträge“) über Immobilien aller Art (Wohn-, Gewerbe- und gemischt genutzte Immobilien) Der Makler kann für beide Parteien des Hauptvertrages entgeltlich tätig werden. Die Angebote der Makler sind freibleibend und unverbindlich.

2. Vertraulichkeit/Vertragsstrafe

Die Tätigkeiten setzen zwischen Auftraggeber und Makler ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Die Makler verpflichten sich zu ordnungsgemäßen Geschäftsgebaren. Der Auftraggeber ist zu vertraulicher Behandlung der seitens der Makler erhaltenen Informationen und/oder Dokumente verpflichtet. Insbesondere ist es dem Auftrageber untersagt, die erhaltenen Informationen und/oder Dokumente ohne Zustimmung der Makler an Dritte weiterzugeben. Im Falle der unberechtigten Weitergabe der Informationen und/oder Dokumente durch den Auftraggeber an Dritte, ist der Auftraggeber der Makler zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten / ortsüblichen Provision verpflichtet. Dies gilt nur im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrags durch den Dritten, an den der Auftraggeber die von den Maklern erhaltenen Informationen und/oder Dokumente unbefugt weitergegeben hat.

3. Provision

Die zu zahlende vereinbarte Maklerprovision ist jeweils fällig nach Abschluss des Hauptvertrags, für dessen Zustandekommen die Makler den ursächlichen oder mitursächlichen Nachweis oder die Vermittlung geleistet haben. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die ortsüblichen Provisionssätze:


4. Beweislast / Nachweis der Vorkenntnis durch den Auftraggeber
Dem Makler obliegt grundsätzlich der Nachweis der Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrages. Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass für den Hauptvertrag nicht die Tätigkeit der Makler, sondern ausschließlich seine Vorkenntnis von einer durch den Makler nachgewiesenen Vertragsgelegenheit ursächlich war. Das Fehlen einer Vorkenntnis des Auftraggebers gilt als anerkannt, sofern der Auftraggeber nicht binnen einer Woche seine Vorkenntnis von einer durch den Makler nachgewiesenen Vertragsgelegenheit mit Angabe der Quelle schriftlich mitteilt. Der Makler ist insoweit verpflichtet, den Auftraggeber auf die Folgen (deklaratorisches Anerkenntnis) des Unterlassens einer schriftlichen Mitteilung über die Vorkenntnis mit Bekanntgabe der Vertragsgelegenheit besonders hinzuweisen.

5. Rückfrageobliegenheit des Auftraggebers

Es obliegt dem Auftraggeber, vor Abschluss des Hauptvertrags bei dem Makler zu erfragen, ob dieser den Vertragspartner des Hauptvertrages zugeführt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit, so kann er sich nicht auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen Nachweises mangels Mitteilung über die Zuführung des Vertragspartners des Hauptvertrags berufen. Hiervon unberührt bleibt der Einwand des Auftraggebers über seine Vorkenntnis von einer durch den Makler nachgewiesenen Vertragsgelegenheit (§ 4).

6. Folgegeschäfte

Folgen aus dem nachgewiesenen bzw. vermittelten  Vertrag  weitere Geschäftsabschlüsse durch die Auftraggeberin, so gilt Punkt 3 entsprechend, soweit die Geschäftsabschlüsse bereits Gegenstand der ursprünglichen Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit der Makler waren.

7. Haftung

Die seitens des Maklers unterbreiteten Angaben und Auskünfte beruhen auf Aussagen ihrer Vertragspartner. Der Makler übernimmt für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Haftung. Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, es sei denn, dass seitens des Maklers vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Der Makler übernimmt keine Haftung für die Bonität der Parteien des Hauptvertrages.

8. Salvatorische Klausel

Bei Ungültigkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleiben die übrigen Klauseln in vollem Umfang wirksam. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort bei Verstößen und Zuwiderhandlungen der Betreiber von Mitteldeutscher-Immobilienmarkt.de und/oder der Nutzer dieser Immobilienplattform ist Halle/Saale und/oder Firmenssitz des jeweiligen Maklerbüros. Betreibt der Auftraggeber ein Handelsgewerbe, so gilt Halle/Saale als vereinbarter Gerichtsstand. Gleiches gilt, sollte es sich bei dem Auftraggeber um eine Handelsgesellschaft, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln.
 
 

 
 
 
 
 
 
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